Funde, Denkmäler

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Funde

Archäologische Kulturgüter

Die von Menschen hergestellten Dinge, deren Reste sich über Jahrhunderte im Boden erhalten haben, werden heute allgemeinen als archäologische Kulturgüter bezeichnet. Es handelt sich dabei um einzelne Gegenstände, Gebäudereste, Gräber, Heiligtümer, antike Verbindungswege oder sogar um uralte Schätze, die versteckt und nie mehr geborgen wurden. Fast täglich kommen deutende archäologische Funde unerwartet zum Vorschein - etwa durch die Bewegung einer Baggerschaufel an einer Baustelle. Das archäologische Kulturgut ist heute so gefährdet wie nie zuvor. Der Schutz der Bodendenkmäler ist auch in Südtirol ein besonders schwerwiegendes und dringliches Anliegen.

Die moderne archäologische Ausgrabung beruht auf den Prinzipien der stratigrafischen Methode und auf der Praxis einer sorgfältigen Dokumentation der Schichtenabfolge, der Strukturen und der zutage tretenden Funde. Der Großteil der Ausgrabung wird mit der Hand durchgeführt und zwar unter Zuhilfenahme kleiner Werkzeuge wie Kelle, Spachtel, Seziermesser oder Pinsel, je nach Empfindlichkeitsgrad und Erhaltungszustand der auszugrabenden Fundgegenstände.

Bruchstück einer Schale (frühe Eisenzeit: 10. - 8. Jh. v. Chr.)
Zu den bedeutendsten Ausgrabungen in der Provinz gehört jene der ausgedehnten spätbronzezeitlichen Siedlung im Bereich der Gärtnerei Gamberoni in Eppan. Erwähnenswert ist weiter die wichtige Ausgrabung einer ausgedehnten Siedlung in Layen, die sich zwischen der mittleren Bronzezeit und dem frühen Mittelalter am Fuße des Wasserbühels entwickelte. Hier sind, bei einer beachtlichen Siedlungskontinuität, alle archäologischen Epochen gut dokumentiert.
Von außergewöhnlicher Bedeutung ist der vor kurzer Zeit gemachte Fund eines kupferzeitlichen Figuren Menhirs aus der Grabung in Waidbruck. Roßlauf: Im Laufe der letzten Jahre wurden verschiedene Bereiche eines ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Gebietes mit angeschlossenen eisenzeitlichen und römerzeitlichen Gebäuden ausgegraben. Es wird hier ein Zeugnis einer Bodenbewirtschaftung dokumentiert, die zeitlich zwischen der Eisen- und der Römerzeit liegt. In Stufels werden die Untersuchungen der rätischen Siedlung mit zum Teil in den Hang eingetieften rätischen Häusern und späteren römerzeitlichen Gebäuden fortgeführt. Während der römischen Epoche bestand in Stufels wahrscheinlich eine an der Römerstraße gelegene Raststation. In Elvas haben weiträumige Bauvorhaben in den Ortschaften Kreuzwiese und Mooswiese zur Entdeckung zahlreicher Strukturen und bedeutender Kulturschichten geführt, die im wesentlichen von der mittleren Bronzezeit bis zur ausgehenden Römerzeit reichen. Unter den spätbronzezeitlichen Strukturen konnten ältere Begehungshorizonte nachgewiesen werden (Neolithikum, Kupferzeit und frühe sowie mittlere Bronzezeit). In Gufidaun wurden in jahrelanger akribischer Feinarbeit Mauerreste freigelegt und außerdem Keramikgefäße, Feuersteingeräte, Bronze- und Eisenobjekte sowie Schmuckutensilien entdeckt. Ein Beweis dafür, dass das heutige Siedlungsgebiet von Gufidaun und die umliegenden Gegenden bereits seit der Jungsteinzeit, aber auch in römischer und mittelalterlicher Epoche besiedelt waren. Das Gemeindegebiet von Völs ist – wie kaum ein anderes in Südtirol - sehr reich an archäologischen Funden. Villanders: Die Ausgrabungen haben einen ausgedehnten Bereich einer römerzeitlichen Siedlung ans Tageslicht gebracht - bestehend aus Ruinen von Herrschaftsgebäuden und anderen Bauten (1.-5. Jahrhundert. n. Chr.).
Diese Niederlassung folgte älteren urgeschichtlichen Siedlungsphasen. Der frühneolithische Horizont (5. Jahrtausend v. Chr.) gehört zu den bedeutendsten neolithischen Fundstätten des südalpinen Raumes. In Neumarkt wurde ein römerzeitliches Gebäude, eine Straßenstation aus dem 1.-3. Jahrhundert n. Chr., in ein zeitgenössisches Wohnhaus integriert und öffentlich zugänglich gemacht. Kiens - Meilenstein, der Carus und Carinus gewidmet war… Der Säulenstumpf wurde 1946 zwischen Kiens/Chienes und dem Kniepass ans Licht gebracht. Herr Plankensteiner hat ihn mit zwei Fragmenten von Meilensteinen ohne Inschrift (inschriftlos) während der Arbeiten auf dem Acker in der Nähe seines Hofes Ausserhof geborgen, wo einige Jahre zuvor eine Bronzemünze des Adrian (117 - 138 n. Chr.) gefunden worden war. Toblach – Meilenstein des Marcus Julius Philippus (Philippus II) … Dank eines glücklichen Zufalls wurde das Fundstück während der Restaurierung der Kapelle und dank eines Hinweises von Herrn Josef Strobl wurde das Fundstück wieder aufgefunden, und zwar wenige Meter von der Apsis entfernt, wo es sich durch die Jahrhunderte hindurch unter Erdhaufen erhalten hatte.
DENKMÄLER
Bau- und Kunstdenkmäler sind von Menschen geschaffene Werke, welche für die Geschichte des Menschen und seines Wirkens einen bedeutenden Aussagewert haben. Damit besteht an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse. Neben Kirchen, Burgen, Schlössern, Bürger-, Bauernhäusern, Siedlungen, Städten, technischen und Kleindenkmälern sind auch Gärten und Parkanlagen als gestaltete Freiräume Zeugnisse der Kultur.
Die Bedeutung eines Denkmals kann architektonisch-künstlerischer, handwerklich-technischer, historisch-wissenschaftlicher Natur sein. Das Alter ist nur einer von vielen Faktoren. Standort, Funktion, Seltenheit, Ausstattung, Bedeutung der Bewohner oder dort stattgefundener Ereignisse, der besondere Quellenwert für die Volkskunde, Architektur-, Handwerks-, Kunst- und Technik-Geschichte tragen zum Denkmalwert bei.
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (1964): Art. 1 - 16

Artikel 1
Der Denkmalbegriff umfasst sowohl das einzelne Denkmal als auch das städtische oder ländliche Ensemble (Denkmalbereich), das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer bezeichnenden Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.

Artikel 2
Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden eine Disziplin, welche sich aller Wissenschaften und Techniken bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen können.

Zielsetzung
Artikel 3
Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die Bewahrung des geschichtlichen Zeugnisses.

Erhaltung
Artikel 4
Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre dauernde Pflege.

Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb dieser Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte Eingriffe geplant und bewilligt werden.

Artikel 6
Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten werden, und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verändern könnte.

Artikel 7
Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört. Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen Denkmals oder eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale oder internationale Interessen dies rechtfertigen.

Artikel 8
Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung, die integraler Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu sichern.

Restaurierung
Artikel 9
Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu erschließen. Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen oder technischen Gründen notwendig ist, etwas wiederherzustellen, von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat, wird sich das ergänzende Werk von der bestehenden Kopie abheben und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung gehören vorbereitende und begleitende archäologische, kunst- und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.

Artikel 10
Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen, können zur Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs- und Konstruktionstechniken herangezogen werden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen und durch praktische Erfahrung erprobt ist.

Artikel 11
Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen respektiert werde: Stileinheit ist kein Restaurierungsziel. Wenn ein Werk verschiedene sich überlagernde Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur dann gerechtfertigt, wenn das zu Entfernende von geringer Bedeutung ist, wenn der aufzudeckende Bestand von hervorragendem historischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert ist und wenn sein Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt. Das Urteil über den Wert der zur Diskussion stehenden Zustände und die Entscheidung darüber, was beseitigt werden darf, dürfen nicht allein von dem für das Projekt Verantwortlichen abhängen.

Artikel 12
Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen sich dem Ganzen harmonisch einfügen und vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst- und Geschichtsdokument nicht verfälscht.

Artikel 13
Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Teile des Denkmals, seinen überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und sein Verhältnis zur Umgebung respektieren.

Denkmalbereiche
Artikel 14
Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer Sorge sein, um ihre Integrität zu bewahren und zu sichern, dass sie saniert und in angemessener Weise präsentiert werden. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, dass sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.

Ausgrabungen
Artikel 15
Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen und gemäß der UNESCO-Empfehlungen von 1956 durchgeführt werden, welche internationale Grundsätze für archäologische Ausgrabungen formuliert.
Erhaltung und Erschließung der Ausgrabungsstätten sowie die notwendigen Maßnahmen zum dauernden Schutz der Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten. Außerdem muß alles getan werden, um das Verständnis für das ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne dessen Aussagewert zu verfälschen.
Jede Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein ausgeschlossen sein; nur die Anastylose kann in Betracht gezogen werden, dass heißt, das Wiederzusammensetzen vorhandener, jedoch aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue Integrationselemente müssen erkennbar sein und sollen sich auf das Minimum beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur Wiederherstellung des Formzusammenhanges notwendig ist.

Artikel 16
Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen.